Klimasatzung

Satzung der Stadt Domquell zur Förderung von Klimaprojekten

Satzung der Stadt Domquell zur Förderung von Klimaprojekten

(Satzung zur weitergehenden Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen – Klimaförderungssatzung – KlimaFS)

Präambel

Aufgrund des § 5 Abs.1 der KV M-V in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 Klimaschutzgesetz beschließt die Stadt Domquell folgende Satzung zur Umsetzung kommunaler Klimaziele.

§ 1 – Zielsetzung

  1. Diese Satzung dient der Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Domquell. Sie ergänzt die landesrechtlichen Förderprogramme durch erweiterte kommunale Förderansätze.
  2. Oberstes Ziel ist die Erreichung der Klimaneutralität bis 2035 gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 11.11.2024.
  3. Förderungen erfolgen unter dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit.

§ 2 – Fördergegenstände

Gefördert werden Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zu folgenden Zielen leisten:

  • Klimaschutz:
    • Gebäudesanierung mit Effizienzstandard KfW 40+
    • Installation von Photovoltaik-/Solarthermieanlagen
    • Aufbau grüner Infrastruktur (Dach-/Fassadenbegrünung)
  • Klimaanpassung:
    • Entsiegelung von Flächen
    • Regenwassermanagement nach Schwammstadt-Prinzip
    • Hitzevorsorge durch Stadtgrün

§ 3 – Förderfähige Antragsteller

  1. Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Domquell
  2. Unternehmen mit Betriebssitz in Domquell
  3. Vereine und Institutionen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Domquell

§ 4 – Förderumfang

Die Förderung erfolgt nach folgenden Rahmenbedingungen:

Fördergegenstand Zuschuss Besondere Voraussetzungen
Photovoltaikanlagen (PV) 30% d. Kosten,
max. 25.000 €
Mind. 6 kWp Leistung
Gebäudesanierung 25% d. Kosten,
max. 10.000 €
Nachweis
Energieeinsparung >30%
Entsiegelungsmaßnahmen 20 €/m² Nachhaltiges Regenwasserkonzept
Gründächer 50 €/m² Kombination mit PV bevorzugt
Fassadenbegrünung 40 €/m² Nachweis dauerhafter Pflege

Hinweis: Die Kombination mehrerer Fördergegenstände ist möglich, wobei die Gesamtfördermittel 25.000 € pro Antragsteller und Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen.

§ 5 – Verfahrensregelungen

  1. Antragstellung:
    • Formloser Antrag mit Fachunterlagen (Energieberatungsgutachten, Kostenplan)
    • Vorhabenbeginn frühestens 1 Monat nach Antragseingang
  2. Bewilligung:
    • Entscheidung innerhalb von 4 Wochen (§ 42a VwVfG)
    • Schriftlicher Zuwendungsbescheid
  3. Verwendungsnachweis:
    • Vorlage innerhalb von 2 Wochen nach Projektabschluss
    • Rückforderung gemäß § 6 der Satzung

§ 6 – Rückforderungsregelung

  1. Der Zuschuss nach § 4 kann ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn:
    • Fördergelder nicht innerhalb des bewilligten Zeitraums, in anderen Fällen nicht spätestens innerhalb von 24 Monaten verausgabt werden oder
    • Nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen
  2. Bei Rückforderung der Zuschüsse sind im Rahmen einer Härtefallprüfung die Gründe für die Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen und die damit verbundene Gefährdung der in § 1 genannten Förderziele gegeneinander abzuwägen.

§ 7 – Haushaltsmittel

  1. Die Gemeinde stellt jährlich mindestens 500.000 € im Haushalt bereit.
  2. Mittel sind im Produktplan 0430.22100 „Kommunale Klimaförderung“ zu veranschlagen.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Domquell in Kraft.