Sozialgesetzbücher
SGB I – Allgemeiner Teil
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Das Erste Buch bildet die Klammer: Es gilt immer, wenn eine Sozialleistung nach den Büchern II–XIV in Rede steht, es sei denn in diesen Büchern existiert eine speziellere Regelung. Dann verdrängt diese die allgemeine Vorschrift:
Die speziellere Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II verdrängt die allgemeine Antragserfordernis und Rückwirkungsregelung aus dem SGB I: Im SGB II wirkt der Antrag immer auf den Monatsbeginn zurück, unabhängig von den Voraussetzungen des § 28 SGB I.
Beispiel: Eine Person stellt am 20.07.2025 einen Antrag auf Bürgergeld. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II erhält sie Leistungen rückwirkend ab 01.07.2025. Die allgemeinere Regelung des SGB I, die eine Rückwirkung nur bei unverschuldeter Versäumung zulässt, ist hier nicht anwendbar.
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Kurzinfo
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
Träger
Träger der Sozialleistungen nach dem SGB I sind die Sozialleistungsträger, zu denen insbesondere die Träger der Renten-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Träger der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe zählen.
Die genaue Zuweisung ergibt sich aus den jeweiligen Spezialgesetzen der anderen SGB-Bücher (§ 1 SGB I).
Geltungsbereich
- Das SGB I bestimmt die Grundlagen für alle Sozialleistungsbereiche, definiert Begriffe, Ziele und Grundsätze der Sozialgesetzgebung und gilt für alle Sozialleistungen nach dem SGB (§ 1 SGB I).
- Es legt den persönlichen, sachlichen und örtlichen Geltungsbereich fest (§ 3 SGB I).
- Die Vorschriften gelten in der Regel, soweit keine spezielleren Regelungen in den einzelnen SGB-Büchern getroffen werden.
Wichtige allgemeine Regelungen
-
Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13–15 SGB I):
Die Sozialleistungsträger sind zur umfassenden Aufklärung und Beratung der Bürger verpflichtet. Jeder kann Anträge mündlich oder schriftlich stellen und muss Auskunft erhalten.
§ 13 SGB I, § 14 SGB I, § 15 SGB I -
Antragstellung (§ 16 SGB I):
Sozialleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
§ 16 SGB I -
Ermessen, Fälligkeit, Vorschüsse, Verzinsung, Verjährung (§§ 38–45 SGB I):
- Behörden können in bestimmten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 38 SGB I).
- Leistungen sind bei Fälligkeit zu gewähren; bei Verzögerung kann ein Vorschuss gezahlt werden (§ 42 SGB I).
- Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren innerhalb von 4 Jahren (§ 45 SGB I).
-
Weitere wichtige allgemeine Vorgaben:
- Welches Recht ist anzuwenden (§ 37 SGB I).
- Berücksichtigung von Auslandsaufenthalten, Verhältnis zu anderen Gesetzen, Schutz besonderer Personengruppen.
Voraussetzungen für Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB I
- Eine Bedürftigkeit im sozialrechtlichen Sinne muss – je nach spezifizierter Leistung – vorliegen.
- Es muss ein Anspruch nach den jeweiligen Büchern des SGB bestehen (z. B. Erwerbslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung – siehe entsprechende Gesetze).
- Antragstellung ist in der Regel notwendig (§ 16 SGB I).
- Weitere Voraussetzungen wie Wohnort in Deutschland bzw. gewöhnlicher Aufenthalt werden über die Spezialgesetze geregelt.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Das SGB I enthält nur allgemeine Vorgaben zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Die konkreten Regeln (z. B. Freibeträge, Berechnung) werden im jeweiligen Spezialgesetz (SGB II, III, XII usw.) festgelegt (§ 19 SGB I).
- Grundsatz: Sozialleistungen dürfen von Einkommen und Vermögen abhängig gemacht werden; Art und Umfang bestimmt jeweils das zuständige Leistungsrecht.
SGB II – Bürgergeld
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
Träger
- Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen: § 6 SGB II
- Zugelassene kommunale Träger: § 6a SGB II
Finanzierung
- Leistungen überwiegend steuerfinanziert: § 46 SGB II
- Bund trägt Hauptlast, Kommunen Unterkunft und Heizung
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Regelbedarf | Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | Laufende Geldleistung | z. B. 563 € (2025, alleinstehend) § 20 SGB II |
Solange Hilfebedürftigkeit | § 19 SGB II |
| KdU (Unterkunft und Heizung) | Angemessene tatsächliche Ausgaben | Kostenübernahme nach örtlichen Richtwerten | Individuell | Solange Bedarf | § 22 SGB II |
| Mehrbedarfe | z. B. Alleinerziehende, Schwangerschaft, Behinderung | Zuschlag auf Regelbedarf | 17–70 % je nach Tatbestand | Solange Mehrbedarf | § 21 SGB II |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Alle Einnahmen abzüglich Freibeträge § 11 SGB II
- Vermögen: Berücksichtigung verwertbaren Vermögens, Schonvermögen für Altersvorsorge/Auto/Wohneigentum § 12 SGB II
SGB III – Arbeitslosenversicherung
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
Träger
Bundesagentur für Arbeit
§ 21 SGB III
Finanzierung
- Umlagefinanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte § 341 SGB III
- Beitragsbemessungsgrenze: § 342 SGB III
- Gesetzliche Grundlage: § 340 SGB III
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitslosengeld |
|
Lohnersatz zur Existenzsicherung | 60 % (67 % mit Kind) Netto § 149 SGB III | 6–12 Monate (<50 J.), bis zu 24 Monate (ab 58 J.) § 147 SGB III | § 137 SGB III, § 147 SGB III |
| Kurzarbeitergeld |
|
Teilausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt | 60 % (67 % mit Kind) § 105 SGB III | Bis zu 12 Monate, verlängerbar § 104 SGB III | § 95 SGB III |
| Weiterbildungskosten |
|
Kostenübernahme Lehrgang/Fahrt/Kinderbetreuung § 87 SGB III | Tatsächliche Kostenübernahme | Dauer der Maßnahme | § 81 SGB III |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Wird angerechnet (z. B. Nebenjob), Freibeträge § 155 SGB III
- Vermögen: Ist beim Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht relevant. § 194 SGB III
SGB IV – Allgemeiner Teil für die Sozialversicherung
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
Träger
Träger der Sozialversicherung sind die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Dazu zählen die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Pflegekassen.
Diese Versicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
§ 29 SGB IV
- Selbstverwaltung durch Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber (§ 29 Abs. 2 SGB IV).
- Weitere allgemeine Strukturen: Vertreterversammlung, Vorstand usw. (§ 31 SGB IV).
Geltungsbereich
-
Sachlicher Geltungsbereich:
Das SGB IV regelt die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, gilt für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung und teils für die Arbeitsförderung.
§ 1 SGB IV
-
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich:
Die Vorschriften gelten für alle Beschäftigten und selbstständig Tätigen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. Für andere Personenkreise gilt das Territorialitätsprinzip, teils modifiziert durch Regeln zur Ausstrahlung und Einstrahlung.
§ 3 SGB IV,
§ 4 SGB IV
Wichtige allgemeine Regelungen zu Büchern V, VI, VII und XI des SGB und Voraussetzungen
-
Begriffsbestimmungen:
Der Begriff der Beschäftigung ist in § 7 SGB IV geregelt. Entscheidend ist, dass es sich meist um eine nicht selbständige Tätigkeit handelt.
-
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung:
Grundsätzlich sind Personen mit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Inland versicherungspflichtig.
§ 3 Nr. 1 SGB IV
-
Begründung und Ende rechtlicher Mitgliedschaft:
Die Versicherung beginnt und endet nach Regeln des SGB IV; zahlreiche Detailregelungen, z.B. Meldungen, Prüfungen, § 28 ff. SGB IV.
-
Beiträge und Beitragserhebung:
Die Mittel der Sozialversicherung werden grundsätzlich über Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Drittem, ggf. mit Zuschüssen des Staates, finanziert.
§ 20 SGB IV
-
Wichtige Voraussetzungen für Ansprüche:
- Beschäftigungsstatus oder Tätigkeit im Inland
- Anmeldung/Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber (§ 28a SGB IV)
- Erfüllung spezifischer Voraussetzungen je Versicherungszweig in SGB V, VI, VII, XI
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
-
Einkommen: Für die Beitragspflicht sind in der Sozialversicherung verschiedene Einkommensarten relevant (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen, Vermögenseinkommen). Grundlage ist jeweils das monatlich erzielte Einkommen, einzeln geregelt in § 18a SGB IV, § 18b SGB IV und § 18c SGB IV.
Einkommen wird ggf. saldiert und bei Renten wegen Todes auch Vermögenseinkommen geprüft.
-
Vermögen: Im Grundsatz wird Vermögen nicht für die Beitragserhebung herangezogen, mit Ausnahme bestimmter Rentenleistungen (z.B. Hinterbliebenenrente nach SGB VI); Näheres dazu regelt § 18a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV und § 18b Abs. 1 SGB IV.
-
Bei Beitragserhebung werden mehrere zu berücksichtigende Einkommen zusammengerechnet; für Vermögenseinkommen wird ein Zwölftel des im Jahr erzielten Betrags monatlich berücksichtigt (§ 18b Abs. 2 SGB IV).
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
Träger
Träger der Sozialversicherung sind die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Dazu zählen die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Pflegekassen.
Diese Versicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
§ 29 SGB IV
- Selbstverwaltung durch Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber (§ 29 Abs. 2 SGB IV).
- Weitere allgemeine Strukturen: Vertreterversammlung, Vorstand usw. (§ 31 SGB IV).
Geltungsbereich
-
Sachlicher Geltungsbereich:
Das SGB IV regelt die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, gilt für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung und teils für die Arbeitsförderung.
§ 1 SGB IV -
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich:
Die Vorschriften gelten für alle Beschäftigten und selbstständig Tätigen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. Für andere Personenkreise gilt das Territorialitätsprinzip, teils modifiziert durch Regeln zur Ausstrahlung und Einstrahlung.
§ 3 SGB IV, § 4 SGB IV
Wichtige allgemeine Regelungen zu Büchern V, VI, VII und XI des SGB und Voraussetzungen
-
Begriffsbestimmungen:
Der Begriff der Beschäftigung ist in § 7 SGB IV geregelt. Entscheidend ist, dass es sich meist um eine nicht selbständige Tätigkeit handelt. -
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung:
Grundsätzlich sind Personen mit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Inland versicherungspflichtig.
§ 3 Nr. 1 SGB IV -
Begründung und Ende rechtlicher Mitgliedschaft:
Die Versicherung beginnt und endet nach Regeln des SGB IV; zahlreiche Detailregelungen, z.B. Meldungen, Prüfungen, § 28 ff. SGB IV. -
Beiträge und Beitragserhebung:
Die Mittel der Sozialversicherung werden grundsätzlich über Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Drittem, ggf. mit Zuschüssen des Staates, finanziert.
§ 20 SGB IV -
Wichtige Voraussetzungen für Ansprüche:
- Beschäftigungsstatus oder Tätigkeit im Inland
- Anmeldung/Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber (§ 28a SGB IV)
- Erfüllung spezifischer Voraussetzungen je Versicherungszweig in SGB V, VI, VII, XI
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
-
Einkommen: Für die Beitragspflicht sind in der Sozialversicherung verschiedene Einkommensarten relevant (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen, Vermögenseinkommen). Grundlage ist jeweils das monatlich erzielte Einkommen, einzeln geregelt in § 18a SGB IV, § 18b SGB IV und § 18c SGB IV.
Einkommen wird ggf. saldiert und bei Renten wegen Todes auch Vermögenseinkommen geprüft. - Vermögen: Im Grundsatz wird Vermögen nicht für die Beitragserhebung herangezogen, mit Ausnahme bestimmter Rentenleistungen (z.B. Hinterbliebenenrente nach SGB VI); Näheres dazu regelt § 18a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV und § 18b Abs. 1 SGB IV.
- Bei Beitragserhebung werden mehrere zu berücksichtigende Einkommen zusammengerechnet; für Vermögenseinkommen wird ein Zwölftel des im Jahr erzielten Betrags monatlich berücksichtigt (§ 18b Abs. 2 SGB IV).
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
Träger
Die gesetzlichen Krankenkassen fungieren als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zu den Krankenkassen zählen insbesondere die AOK, Barmer, TK, DAK, Ersatz-, Betriebs-, Innungs- und Landwirtschaftliche Krankenkassen sowie die Knappschaft.
§ 4 SGB V,
§ 5 SGB V
Finanzierung
- Solidaritätsprinzip: Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder sowie Zuschüsse des Bundes.
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % des Bruttoeinkommens; hiervon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (§ 241 SGB V).
- Jährliche Beitragsbemessungsgrenze: Einkommen oberhalb bleibt beitragsfrei (§ 223 SGB V).
- Besondere Beitragsregelungen z.B. bei familienversicherten Personen (§ 10, § 224 SGB V).
- Rechtsgrundlagen: § 219 SGB V, § 241 SGB V
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Krankenbehandlung (z. B. Arzt/Medikamente/Klinik) | Versicherungsverhältnis, med. Notwendigkeit | Ambulant, stationär, zahnärztlich, Medikamente, Heil- & Hilfsmittel | In der Regel volle Kostenübernahme, Zuzahlungen möglich (§ 61 SGB V) | Für Dauer der Krankheit | § 11 SGB V, § 27 SGB V |
| Krankengeld | Arbeitsunfähigkeit >6 Wochen bei Beschäftigten (keine Lohnfortzahlung mehr) |
Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts | 70 % des Brutto-, max. 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V) | Bis zu 78 Wochen je Erkrankung (§ 48 SGB V) | § 44 SGB V, § 47 SGB V |
| Familienversicherung | Angehörige ohne eigenes Einkommen, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | Beitragfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern | Kostenfrei für Familienangehörige | Bis zu 18., ggf. 23. bzw. 25. Lebensjahr (in Ausbildung/Studium) (§ 10 SGB V) | § 10 SGB V |
| Mutterschaftsgeld | Mitgliedschaft, Schwangerschaft, kein Arbeitsentgelt | Leistung während Schutzfristen (vor/nach Geburt), bei Beschäftigungsverbot | Höhe: i.d.R. Netto-Arbeitsentgelt (§ 200 SGB V i.V.m. MuSchG) | 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Geburt | § 200 SGB V |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Relevant für Beitragshöhe durch prozentuale Beitragssätze (vgl. § 223 SGB V), nicht aber für Leistungsanspruch.
- Vermögen: Wird bei Leistungsgewährung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
- Sonderregelungen für freiwillig Versicherte, Selbstständige und bestimmte Personengruppen; Beitragsbemessungsgrenzen beachten.
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: Behandelt die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha-Leistungen für Versicherte. Grundlage für das Rentensystem in Deutschland.
Träger
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
§ 125 SGB VI,
§ 126 SGB VI
Finanzierung
- Umlageverfahren: Die aktuellen Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der laufenden Rentenleistungen verwendet (§ 153 SGB VI).
- Beitragspflicht besteht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, bestimmte Selbstständige und bestimmte weitere Versicherte (§ 160 SGB VI).
- Der Beitragssatz wird jährlich festgelegt (2024: 18,6 %; je zur Hälfte AN/AG; § 158 SGB VI).
- Bundeszuschüsse: Ergänzend werden Bundesmittel zur Finanzierung hinzugezogen (§ 213 SGB VI).
- Beitragsbemessungsgrenze bestimmt die Einkommensobergrenze für Beitragszahlungen (§ 159 SGB VI).
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Regelaltersrente |
|
Zahlung einer monatlichen Rente | Berechnung nach Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktueller Rentenwert (§ 63 SGB VI) | Lebenslang ab Rentenbeginn |
§ 35 SGB VI, § 50 SGB VI |
| Erwerbsminderungsrente |
|
Rente bei geminderter Erwerbsfähigkeit | Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor, ggf. Abschläge (§ 66 SGB VI) | Solange Erwerbsminderung besteht, ggf. Befristung oder Umwandlung | § 43 SGB VI |
| Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) |
|
Monatliche Zahlung an Hinterbliebene |
|
Befristet (kleine Rente) oder lebenslang/gemäß Voraussetzungen (große Rente/Waisenrente) | § 46 SGB VI |
| Rehabilitation Leistungen |
|
Medizinische oder berufliche Reha | In der Regel vollständige Kostenübernahme | Abhängig vom individuellen Bedarf/Kurmaßnahme | § 31 SGB VI |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Einkommen beeinflusst Anspruch und Höhe der Hinterbliebenenrenten, da ein Teil des eigenen Einkommens angerechnet wird (§ 97 SGB VI).
- Einkommen und Vermögen: Für Altersrenten grundsätzlich keine Anrechnung des Vermögens und i.d.R. keine Anrechnung eigenen Einkommens (außer ggf. Hinzuverdienstgrenzen, § 34 SGB VI).
- Hinzuverdienst: Für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten gibt es Hinzuverdienstgrenzen (z.B. § 34 SGB VI).
- Vermögen spielt grundsätzlich keine Rolle für den Bezug einer gesetzlichen Rente.
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
>> Gesetzestext
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: Behandelt die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha-Leistungen für Versicherte. Grundlage für das Rentensystem in Deutschland.
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung: Schützt Versicherte bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Zuständig sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Träger
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen). Dazu zählen insbesondere:
- Berufsgenossenschaften für Unternehmen der privaten Wirtschaft (§ 114 SGB VII)
- Unfallkassen für öffentliche Unternehmen und Einrichtungen (§ 114 SGB VII)
- Gemeindeunfallversicherungsverbände und spezielle Unfallversicherungsträger für Landwirte (§ 123 SGB VII)
Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch Umlage bei den Berufsgenossenschaften (Arbeitgeber zahlen die Beiträge allein; § 150 SGB VII).
- Beitragsgrundlage ist die Lohnsumme aller Beschäftigten im Betrieb, die Gefahrklasse und der Finanzbedarf (§ 152 SGB VII).
- Für die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände gelten ähnliche Regeln. (§ 165 SGB VII)
- Für Kinder in Kitas, Schüler und Studierende zahlen Bund, Länder, Gemeinden die Beiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII).
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Heilbehandlung, Rehabilitation | Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit (§ 8 SGB VII) |
|
Kostenübernahme zu 100 %, keine Eigenbeteiligung (§ 27 SGB VII) | Bis zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder bis zum Abschluss medizinischer Maßnahmen | § 26 SGB VII |
| Verletztengeld | Unfallfolgen führen zur Arbeitsunfähigkeit, kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung (§ 45 SGB VII) | Lohnersatzleistung während der Arbeitsunfähigkeit | 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal Netto (§ 47 SGB VII) | Maximal 78 Wochen je Versicherungsfall (§ 48 SGB VII) | § 45 SGB VII, § 47 SGB VII |
| Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit | Minderung Erwerbsfähigkeit (MdE) mind. 20 % nach Ablauf der Heilbehandlung (§ 56 SGB VII) | Laufende monatliche Rentenzahlung | Je nach MdE-Anteil, Jahresarbeitsverdienst, Staffel nach gesetzl. Berechnung (§ 56 SGB VII, § 82 SGB VII) |
|
§ 56 SGB VII |
| Hinterbliebenenleistungen (z. B. Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) | Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 63 SGB VII) | Rente/Betragseinzelleistungen an Hinterbliebene |
|
Solange die Voraussetzungen vorliegen bzw. Erreichen der Altersgrenzen bei Waisen | § 63 SGB VII |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Das eigene Einkommen wird grundsätzlich bei Verletztengeld und Renten nicht angerechnet. Eine Ausnahme besteht z. B. beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen oder bei Hinterbliebenenrenten (Anrechnung möglich, § 93 SGB VII).
- Vermögen: Spielt für die Leistungsgewährung keine Rolle. Unfallversicherungsleistungen sind unabhängig vom Vermögen der Berechtigten.
- Weitere Regelungen zu Überschneidungen mit anderen Leistungen unter § 94 SGB VII.
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
>> Gesetzestext
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: Behandelt die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha-Leistungen für Versicherte. Grundlage für das Rentensystem in Deutschland.
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung: Schützt Versicherte bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Zuständig sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
- SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe: Regelt die Förderung und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Familien. Dazu gehören Kitas, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.
Träger
Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe (v. a. Jugendämter auf kommunaler Ebene, überörtliche Träger auf Landesebene, bestimmt durch Landesrecht) sowie Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Vereine).
Rechtsgrundlagen:
§ 3 SGB VIII,
§ 69 SGB VIII
Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt über öffentliche Mittel (Bund, Länder, Kommunen) aus Steuereinnahmen und ggf. weitere Drittmittel.
- Freie Träger erhalten Fördermittel/Zuschüsse von öffentlichen Trägern nach Ermessen und aufgrund gesetzlicher Förderpflichten (§ 74 SGB VIII).
- Die Finanzierung von Einrichtungen und einzelnen Leistungen kann auch durch Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen zwischen örtlichem Träger und freiem Träger erfolgen (§ 77 SGB VIII, §§ 78a ff. SGB VIII).
- Für Kitas gelten zusätzliche Regeln (§ 74a SGB VIII).
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Jugendhilfe für Kinder/Jugendliche (allg. Förderung) |
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Vermittlung von Betreuung, Förderung, Schutz, Beratung | Individuell, abhängig vom Bedarf (Sach- und ggf. Geldleistungen) | Solange Bedarf und Anspruch besteht | § 1 SGB VIII, § 2 SGB VIII |
| Kindertageseinrichtungen (Kita, Hort) |
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Förderung, Bildung, Betreuung, Erziehung | Kostenfrei oder Elternbeiträge nach kommunaler Regelung | Bis zum Schuleintritt des Kindes | § 24 SGB VIII |
| Erziehungsberatung | Individueller Beratungsbedarf, auf Antrag der Sorgeberechtigten | Beratung und Unterstützung bei Erziehungsfragen | Kostenlos | Nach Bedarf, keine zeitliche Begrenzung | § 28 SGB VIII |
| Hilfen zur Erziehung |
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Ambulante, teilstationäre, stationäre Hilfen (Familienhilfe, Heimerziehung, Tagesgruppen etc.) | In der Regel volle Kostenübernahme durch Jugendamt; ggf. Eigenanteil bei stationärer Hilfe | Solange Hilfe notwendig (§ 41 SGB VIII für junge Volljährige meist bis 21, ggf. 27 Jahre) | § 27 SGB VIII, § 41 SGB VIII |
| Eingliederungshilfe (seelisch behinderte Kinder/Jugendliche) |
|
Ambulante, teilstationäre, stationäre Leistungen/Integrationshilfen | Leistung i.d.R. kostenfrei bei ambulanten Hilfen; ggf. Kostenbeteiligung stationär | Solange Teilhabebeeinträchtigung vorliegt | § 35a SGB VIII |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
-
Einkommen: Bei einzelnen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ist bei stationären Hilfen ggf. ein Eigenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII zu leisten. Dabei werden das Einkommen und in begrenztem Umfang das Vermögen der Eltern bzw. des Kindes/Jugendlichen berücksichtigt.
Siehe: § 92 SGB VIII, § 93 SGB VIII - Vermögen: Bei ambulanten Hilfen findet in der Regel keine Kostenbeteiligung statt. Bei stationären Hilfen kann Vermögen herangezogen werden; Freibeträge und zumutbare Beteiligung sind gesetzlich geregelt (§ 94 SGB VIII).
- Wichtige Grundregel: Hilfen sollen nicht am Einkommen/Vermögen scheitern; Sozialhilferechtlicher Nachrang bleibt zu beachten.
SGB IX – Teilhabe/Rehabilitation
>> Gesetzestext
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Verbindet Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Teilhabe. Gilt trägerübergreifend und enthält das Recht auf Teilhabeplanung und Persönliches Budget.
Träger
Träger der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationsträger) sind insbesondere:
- gesetzliche Krankenkassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)
- Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX)
- gesetzliche Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)
- gesetzliche Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
- Träger der Sozialen Entschädigung und Soldatenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX)
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 SGB IX)
Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch die jeweiligen Rehabilitationsträger aus eigenen Mitteln (z. B. Beiträge aus Versicherungssystemen oder Steuern)[14].
- Für die Eingliederungshilfe: Finanzierung durch Kommunen/Länder, teilweise unter Einbeziehung von Bundesmitteln und ggf. Zuzahlungen der Betroffenen (§ 131 SGB IX).
- Für bestimmte Projekte und Betriebe (z. B. Inklusionsbetriebe) gibt es Fördermittel aus der Ausgleichsabgabe (§ 217 SGB IX).
- Vergütung und Finanzierung erfolgen nach Landesrahmenverträgen und können auch Zielvereinbarungen umfassen (§ 131 SGB IX, § 132 SGB IX)[6].
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Medizinische Rehabilitation |
|
Behandlung, Therapien, Heil- und Hilfsmittel, Nachsorge | Vollständige oder überwiegende Kostenübernahme durch Träger | Für die Dauer der medizinisch notwendigen Maßnahme | § 42 SGB IX |
| Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
|
Berufliche Reha, Aus- und Weiterbildung, Technische Hilfen, Mobilität, begleitende Hilfen | Erstattung der maßnahmebezogenen Kosten, ggf. finanzielle Unterstützung (z. B. Umschulung/Lehrgangsgebühren, Fahrkosten, Budget für Arbeit) | Für die gesamte Dauer der Maßnahme, ggf. max. Fristen nach Einzelfall | § 49 SGB IX; § 61 SGB IX |
| Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) |
|
Assistenzleistung, Mobilitätshilfen, Hilfen zu selbstbestimmtem Wohnen, Förderung der Kommunikation u. v.m. | Bedarfsorientierte Kostenübernahme gem. Rahmenvertr./Vereinbarungen[7][11] | So lange Bedarf besteht und Teilhabeziele erreichbar sind (§ 104 SGB IX) | § 113 SGB IX |
| Unterhaltssichernde & ergänzende Leistungen | Wie bei anderen Hauptleistungen, abhängig vom Lebensunterhalt und individuellem Bedarf | Krankengeldähnliche Zahlungen, ergänzende Hilfeleistungen, Reha-Fahrkosten etc. | Höhe nach Bedürftigkeit bzw. Regelsatz, in Anlehnung an SGB V–XII | Für Zeitraum der Maßnahme und ggf. Nachsorge | § 64 SGB IX |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Bei bestimmten Leistungen – v. a. der Eingliederungshilfe – werden Einkommen und zum Teil auch Vermögen berücksichtigt. Jedoch gelten hohe Freibeträge (2025: ca. 67.410 € Vermögensfreigrenze, 150 % der jährlichen Bezugsgröße, § 139 Satz 2 SGB IX)[8][16].
- Für Minderjährige wird das Einkommen der Eltern, für Volljährige nur das eigene Einkommen/Vermögen geprüft[20].
- Eingesetzt wird nur Einkommen/Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag. Für andere Leistungen der Rehabilitation werden Einkommen/Vermögen meist nicht angerechnet (z. B. medizinische Reha)[8][20].
- Sonderregelungen: Bei erheblichem Einkommen/Vermögen kann ein zumutbarer Eigenbeitrag verlangt werden (§ 138 SGB IX). Es gibt geschütztes Vermögen und Ausnahmen in Notlagen, zum Beispiel Darlehensgewährung nach § 140 SGB IX.
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird teilweise privilegiert behandelt, um Anreize zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten (§ 135 SGB IX, § 136 SGB IX).
SGB X – Sozialverfahren
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz: Regelt das Verwaltungsverfahren für Träger der Sozialleistung, u.a. Anhörung, Verwaltungsakt, Akteneinsicht, Rücknahme und Datenschutz im Sozialrecht.
Geltungsbereich
-
Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger bei der Anwendung des Sozialgesetzbuchs (§ 1 SGB X).
Analog: § 1 VwVfG
-
Es gilt für die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsverfahren nach dem SGB; Sonderregelungen einzelner Bücher des SGB bleiben unberührt.
Verfahren (Anhörung, Form, Bekanntgabe, Untersuchungsgrundsatz, Fristen ...)
-
Anhörung: Betroffene sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts anzuhören (§ 24 SGB X).
Analog: § 28 VwVfG
-
Formvorschriften: Der Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Zeichen ergehen (§ 33 SGB X).
Analog: § 37 VwVfG
-
Bekanntgabe: Verwaltungsakte werden mit Bekanntgabe wirksam; Regeln für Zustellung und Bekanntgabe (§ 36 SGB X).
Analog: § 41 VwVfG
-
Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 20 SGB X).
Analog: § 24 VwVfG
-
Fristen: § 26 SGB X regelt die Berechnung und Wirkung von Fristen im Sozialverfahren.
Analog: §§ 31–32 VwVfG
-
Beteiligte und Vertreter: Beteiligtenstellung, gesetzliche und gewillkürte Vertretung (§§ 12 ff. SGB X).
Analog: §§ 13 ff. VwVfG
Wichtige Begriffe
-
Verwaltungsakt: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X).
Analog: § 35 VwVfG
-
Rücknahme: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nach Maßgabe von § 44 SGB X möglich.
Analog: § 48 VwVfG
-
Widerruf: Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist geregelt im § 45 SGB X.
Analog: § 49 VwVfG
-
Begünstigender/belastender Verwaltungsakt: Regelt die Folgen der Rücknahme/widerruf insbesondere nach Vertrauensschutz-Aspekten in § 45 Abs. 2 – 4 SGB X, § 47 SGB X.
Analog: §§ 48, 49 VwVfG
-
Bestandskraft: Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit Widerspruch/Anfechtung angegriffen werden kann (§ 77 SGB X).
Analog: § 43 VwVfG
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
Verfahrensleistung
Voraussetzungen
Umfang
Höhe
Dauer
Rechtsgrundlage
Akteneinsicht
Beteiligtenstellung, Antrag
Einsicht in Akten, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen
Kostenfrei, ggf. Auslagen für Kopien
Bis Abschluss des Verfahrens
§ 25 SGB X
(§ 29 VwVfG)
Verwaltungsverfahren (z. B. auf Antrag, Antragsrücknahme)
Sachliche und persönliche Zuständigkeit, Antrag
Bearbeitung Antrag/betroffener Sachverhalt durch Behörde
Keine
Erledigung nach Sachlage, ggf. Fristen nach § 88 SGB X
§ 16 SGB X,
§ 88 SGB X
(§§ 10, 22, 75 VwVfG)
Anhörung
Beabsichtigter Erlass eines belastenden Verwaltungsakts
Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrung des rechtlichen Gehörs
Kostenlos
Vor Erlass des Verwaltungsakts
§ 24 SGB X
(§ 28 VwVfG)
Widerspruchsverfahren
Erlass eines Verwaltungsakts, Betroffenheit
Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Antrag
Kostenfrei, außerhalb besonderer Verfahren
Ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
§ 84 SGB X
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
-
Das SGB X regelt als Verfahrensgesetz keine materiell-rechtlichen Ansprüche, sondern das Verfahren zur Anwendung der SGB-Bücher. Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen finden sich in den jeweiligen Fachgesetzen (z. B. SGB II, XII, IX) (§ 1 SGB X).
-
Für die Ermittlung von Einkommen/Vermögen im Verwaltungsverfahren gelten aber die allgemeinen Mitwirkungspflichten und Ermittlungsgrundsätze; falsche Angaben können zur Aufhebung bzw. Rückforderung führen (§ 20 SGB X).
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz: Regelt das Verwaltungsverfahren für Träger der Sozialleistung, u.a. Anhörung, Verwaltungsakt, Akteneinsicht, Rücknahme und Datenschutz im Sozialrecht.
Geltungsbereich
-
Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger bei der Anwendung des Sozialgesetzbuchs (§ 1 SGB X).
Analog: § 1 VwVfG - Es gilt für die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsverfahren nach dem SGB; Sonderregelungen einzelner Bücher des SGB bleiben unberührt.
Verfahren (Anhörung, Form, Bekanntgabe, Untersuchungsgrundsatz, Fristen ...)
-
Anhörung: Betroffene sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts anzuhören (§ 24 SGB X).
Analog: § 28 VwVfG -
Formvorschriften: Der Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Zeichen ergehen (§ 33 SGB X).
Analog: § 37 VwVfG -
Bekanntgabe: Verwaltungsakte werden mit Bekanntgabe wirksam; Regeln für Zustellung und Bekanntgabe (§ 36 SGB X).
Analog: § 41 VwVfG -
Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 20 SGB X).
Analog: § 24 VwVfG -
Fristen: § 26 SGB X regelt die Berechnung und Wirkung von Fristen im Sozialverfahren.
Analog: §§ 31–32 VwVfG -
Beteiligte und Vertreter: Beteiligtenstellung, gesetzliche und gewillkürte Vertretung (§§ 12 ff. SGB X).
Analog: §§ 13 ff. VwVfG
Wichtige Begriffe
-
Verwaltungsakt: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X).
Analog: § 35 VwVfG -
Rücknahme: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nach Maßgabe von § 44 SGB X möglich.
Analog: § 48 VwVfG -
Widerruf: Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist geregelt im § 45 SGB X.
Analog: § 49 VwVfG -
Begünstigender/belastender Verwaltungsakt: Regelt die Folgen der Rücknahme/widerruf insbesondere nach Vertrauensschutz-Aspekten in § 45 Abs. 2 – 4 SGB X, § 47 SGB X.
Analog: §§ 48, 49 VwVfG -
Bestandskraft: Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit Widerspruch/Anfechtung angegriffen werden kann (§ 77 SGB X).
Analog: § 43 VwVfG
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Verfahrensleistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Akteneinsicht | Beteiligtenstellung, Antrag | Einsicht in Akten, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen | Kostenfrei, ggf. Auslagen für Kopien | Bis Abschluss des Verfahrens |
§ 25 SGB X (§ 29 VwVfG) |
| Verwaltungsverfahren (z. B. auf Antrag, Antragsrücknahme) | Sachliche und persönliche Zuständigkeit, Antrag | Bearbeitung Antrag/betroffener Sachverhalt durch Behörde | Keine | Erledigung nach Sachlage, ggf. Fristen nach § 88 SGB X |
§ 16 SGB X,
§ 88 SGB X (§§ 10, 22, 75 VwVfG) |
| Anhörung | Beabsichtigter Erlass eines belastenden Verwaltungsakts | Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrung des rechtlichen Gehörs | Kostenlos | Vor Erlass des Verwaltungsakts |
§ 24 SGB X (§ 28 VwVfG) |
| Widerspruchsverfahren | Erlass eines Verwaltungsakts, Betroffenheit | Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Antrag | Kostenfrei, außerhalb besonderer Verfahren | Ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts | § 84 SGB X |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Das SGB X regelt als Verfahrensgesetz keine materiell-rechtlichen Ansprüche, sondern das Verfahren zur Anwendung der SGB-Bücher. Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen finden sich in den jeweiligen Fachgesetzen (z. B. SGB II, XII, IX) (§ 1 SGB X).
- Für die Ermittlung von Einkommen/Vermögen im Verwaltungsverfahren gelten aber die allgemeinen Mitwirkungspflichten und Ermittlungsgrundsätze; falsche Angaben können zur Aufhebung bzw. Rückforderung führen (§ 20 SGB X).
SGB XI – Gesetzliche Pflegeversicherung
>> Gesetzestext
Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: Behandelt die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha-Leistungen für Versicherte. Grundlage für das Rentensystem in Deutschland.
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung: Schützt Versicherte bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Zuständig sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
- SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe: Regelt die Förderung und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Familien. Dazu gehören Kitas, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Verbindet Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Teilhabe. Gilt trägerübergreifend und enthält das Recht auf Teilhabeplanung und Persönliches Budget.
- SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz: Regelt das Verwaltungsverfahren für Träger der Sozialleistung, u.a. Anhörung, Verwaltungsakt, Akteneinsicht, Rücknahme und Datenschutz im Sozialrecht.
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung: Beinhaltet Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Gegliedert nach Pflegegraden und verschiedenen Pflegeformen (häuslich, stationär, teilstationär) sowie Ansprüchen auf Pflegegeld oder Sachleistungen.
- SGB XII – Sozialhilfe: Umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter sowie weitere Hilfen (Pflegehilfe, Gesundheitshilfe etc.) für dauerhaft bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf andere Leistungen haben.
Träger
Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen. Privatversicherte sind bei privaten Versicherungsunternehmen pflegepflichtversichert.
§ 46 SGB XI
Finanzierung
- Umlagefinanzierung: Beiträge der Pflichtversicherten, bakd auf Sozialversicherungsprinzip.
- Beitragspflichtig: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte, Kinderlose zahlen seit 2005 Aufschlag (§ 55 SGB XI).
- Der Beitragssatz (2025: 3,4 % mit Kind, 4,0 % ohne Kind für das Jahr 2024/25; angelehnt an Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 SGB XI).
- Bundeszuschüsse können zur finanziellen Stabilisierung gezahlt werden (§ 61 SGB XI).
- Beitragsbemessungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach § 55 SGB XI und § 57 SGB XI.
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe (2025) | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (häusl. Pflege durch Laien) | Mind. Pflegegrad 2, häusliche Pflege durch Angehörige/ehrenamtliche Helfer | Monetäre Unterstützung zur selbst organisierten Pflege |
|
Solange Pflegegrad und häusliche Pflege besteht | § 37 SGB XI |
| Pfle Sachleistungen (ambulanter Dienst) | Mind. Pflegegrad 2; Pflege hauptsächlich durch Dienstleister | Erstattung von Aufwendungen für ambulante Pflegedienste |
|
Solange Pflegegrad und Bedarf | § 36 SGB XI |
| Kombinationsleistung | Mind. Pflegegrad 2, häusliche Pflege gemischt (Angehörige + Dienst) | Kombinierbare Teilbeträge aus Pflegegeld und Pflegesachleistung | Prozentualer Anteil, abhängig von Inanspruchnahme (§ 38 SGB XI) | Solange Anspruch auf die jeweiligen Leistungen besteht | § 38 SGB XI |
| Teilstationäre Tages-/Nachtpflege | Mind. Pflegegrad 2, Notwendigkeit tages-/nachtweiser Betreuung über ambulanten Umfang hinaus | Förderung teilstationärer Einrichtungskosten | Monatliche Höchstbeträge z. B.: Pflegegrad 2 – 689 €, 3 – 1.298 €, 4 – 1.612 €, 5 – 1.995 € (§ 41 SGB XI) | Solange Anspruch und Bedarf | § 41 SGB XI |
| Vollstationäre Pflege | Mind. Pflegegrad 2, dauerhafte umfangreiche Pflegebedürftigkeit | Kostenbeteiligung an vollstationären Einrichtungskosten |
|
Solange der Bedarf an vollstationärer Pflege besteht | § 43 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Pflegebedürftigkeit mit entsprechendem individuellem Bedarf | Bereitstellung/Finanzierung von Hilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Umbauten) |
|
Nach Bedarf | § 40 SGB XI |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen und Vermögen: Für den Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Einkommen und Vermögen nicht relevant. Alle Versicherten mit Pflegegrad erhalten Leistungen unabhängig vom Einkommen oder vom Vermögen (§ 33 SGB XI).
- Bei stationärer Pflege mit ungedecktem Eigenanteil kann Sozialhilfe nach SGB XII ergänzend hinzugezogen werden; dabei werden Einkommen/Vermögen geprüft (§ 61 SGB XII).
- Eine etwaige Anrechnung von Einkommen und Vermögen betrifft nur ergänzende Sozialhilfe, nicht die Leistungen der Pflegeversicherung selbst.
SGB XII – Sozialhilfe
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Kurzinfos zu den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I–XII)
- SGB I – Allgemeiner Teil: Enthält grundlegende Bestimmungen zum Sozialrecht, etwa Beratung, Antragstellung, Vorrang und Verjährung. Es regelt Begriffe, Sozialleistungsrechte und gilt als rechtliches Dach für alle anderen SGB-Bücher.
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Regelt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen (Bürgergeld). Zuständig sind Jobcenter und kommunale Träger.
- SGB III – Arbeitsförderung: Beinhaltet Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Berufsberatung und Weiterbildungsförderung zur Eingliederung in Arbeit.
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: Enthält zentrale Verwaltungs- und Definitionsvorschriften für Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Beiträge, Beschäftigung, Versicherungspflicht, Meldungen).
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung: Regelt Leistungen zur medizinischen Versorgung, Krankengeld sowie die Organisation der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Finanzierung.
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung: Behandelt die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha-Leistungen für Versicherte. Grundlage für das Rentensystem in Deutschland.
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung: Schützt Versicherte bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Zuständig sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
- SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe: Regelt die Förderung und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Familien. Dazu gehören Kitas, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Verbindet Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Teilhabe. Gilt trägerübergreifend und enthält das Recht auf Teilhabeplanung und Persönliches Budget.
- SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz: Regelt das Verwaltungsverfahren für Träger der Sozialleistung, u.a. Anhörung, Verwaltungsakt, Akteneinsicht, Rücknahme und Datenschutz im Sozialrecht.
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung: Beinhaltet Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Gegliedert nach Pflegegraden und verschiedenen Pflegeformen (häuslich, stationär, teilstationär) sowie Ansprüchen auf Pflegegeld oder Sachleistungen.
- SGB XII – Sozialhilfe: Umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter sowie weitere Hilfen (Pflegehilfe, Gesundheitshilfe etc.) für dauerhaft bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf andere Leistungen haben.
Träger
Die Träger der Sozialhilfe sind örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger. In der Regel sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte (örtlich) und die Länder (überörtlich), wobei die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt ist.
Rechtsgrundlage:
§ 3 SGB XII,
§ 4 SGB XII
Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch die öffentliche Hand, das heißt insbesondere durch Steuermittel der Länder und Kommunen (§ 46 SGB XII).
- Für bestimmte Leistungen (u.a. Grundsicherung im Alter) beteiligt sich der Bund an den Kosten (§ 46a SGB XII).
- Die Länder regeln die Verteilung der Kosten und Verwaltung im eigenen Zuständigkeitsbereich.
Leistungen – Voraussetzungen, Umfang, Höhe, Dauer
| Leistung | Voraussetzungen | Umfang | Höhe | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt |
|
Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Nach Regelbedarfen und tatsächlichen Kosten der Unterkunft (z. B. Regelbedarf Alleinstehende 2025: 563 € + Miete)[1] § 28 SGB XII |
Solange Bedürftigkeit besteht | § 27 SGB XII |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung |
|
Regelbedarf, Kosten für Unterkunft/Heizung, Mehrbedarfe, ggf. einmalige Bedarfe | Wie Hilfe zum Lebensunterhalt; zusätzliche Freibeträge für bestimmte Einkommen (§ 82a SGB XII) | Solange Bedürftigkeit und Voraussetzungen | § 41 SGB XII |
| Hilfen zur Gesundheit | Bedürftigkeit und medizinischer Bedarf, keine Primäransprüche in der GKV | Alle Leistungen zur Gesundung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung | Volle Kostenübernahme entsprechend dem GKV-Leistungskatalog (§ 48 SGB XII) | Bis Wegfall der Bedarfe | § 48 SGB XII |
| Hilfe zur Pflege | Bedürftigkeit, kein ausreichender Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung oder zusätzlicher Bedarf | Pflegerische Sach- und Geldleistungen | Betrag richtet sich nach Aufwand, Pflegegrad und Notlage (§ 61 SGB XII) | Solange Voraussetzungen und Pflegebedürftigkeit | § 61 SGB XII |
| Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | Soziale Notlage/Besondere Lebenssituation (z. B. Wohnungslosigkeit) | Beratung, Unterkunft, Versorgung, Integration | Individuelle Bemessung nach Bedarf | Solange Notlage besteht | § 67 SGB XII |
| Hilfe zur Weiterführung des Haushalts | Unfähigkeit, Haushalt ohne Unterstützung fortzuführen | Leistung für laufenden Haushaltsbedarf, ggf. Einsatz von Hilfen/Diensten | Bedarfsdeckend gemäß Aufwendungen | Bis zur Wiederherstellung der Selbstständigkeit | § 70 SGB XII |
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Einkommen: Eigene (und ggf. unterhaltsverpflichtete Angehörige) Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet. Es gelten Freibeträge, z. B. 2025 ein allgemeiner Grundfreibetrag von 100 € monatlich (§ 82 SGB XII).
- Vermögen: Nur „erhebliches“ Vermögen wird berücksichtigt. Es gilt ein Schonvermögen von i.d.R. 10.000 € pro Person (Freibetrag nach § 90 Abs. 2 SGB XII).
- Unzumutbare Verwertungen (z. B. selbstgenutzte angemessene Wohnung, kleiner Pkw, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Versicherungsansprüche für Alter/Pflege) bleiben verschont.
- Einnahmen und Vermögen von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern werden einbezogen, soweit diese nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind.
- Einkommen und Vermögen von Kindern/Eltern sind bei Grundsicherung i.d.R. ausgeschlossen, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt (§ 43 Abs. 1 SGB XII).
