Mindmaps erstellen – Word oder Spezialprogramme?

    Mindmaps helfen bei der Strukturierung von Gedanken, der Ideenentwicklung und der visuellen Darstellung von Projekten. „Radiant Thinking“ lässt Gedanken vom Zentrum ausgehen und ermöglicht tiefere Gedankenexploration. Eine Präsentation aus dem MindMapping-Workshop „Lerntabletten für MAÖVs“ finden Sie -> hier.

    Erstellungsprozess

    1. Platzierung des Hauptthemas in der Mitte
    2. Sammlung von Schlüsselbegriffen
    3. Verbindung dieser mit Linien
    4. Nutzung von Symbolen für bessere Übersicht

    Kriterien für gute Mindmap-Tools

    • Ausreichend Platz für komplexe Strukturen
    • Intuitive Bedienung
    • Nützliche Vorlagen
    • Ausgewogene Funktionsvielfalt

    Spezial-Tools

    Coggle

    • Browserbasiertes Tool mit gleichzeitiger Bearbeitung
    • Kostenlose Version auf drei private Diagramme begrenzt

    EdrawMind (früher MindMaster)

    • Vielfältige Darstellungsmöglichkeiten
    • Läuft auf allen Betriebssystemen
    • In der kostenlosen Version auf drei Mindmaps beschränkt

    Mural

    • Besonders für Teamarbeit geeignet
    • Viele Vorlagen verfügbar
    • Nur fünf Boards in der kostenlosen Version

    X-Mind

    • Unbegrenzte Mindmaps in der kostenlosen Version
    • Exporteinschränkungen
    • Keine Online-Bearbeitung

    GitMind

    • Einsteigerfreundliches Tool
    • Browser- und Desktop-Version
    • Keine themenspezifischen Vorlagen und keine gemeinsame Online-Bearbeitung

    Weitere empfehlenswerte Tools

    • WiseMapping (komplett kostenlos)
    • Bubbl.us, Miro, MindMup und MindMeister (alle mit Freemium-Modellen)

    Lösungsvorschlag zum Praxisfall Beamtenrecht

    Die Klage Backes’ hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

    A) Zulässigkeit

    Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

    I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG)

    Der Verwaltungsrechtsweg könnte nach § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet sein.

    Dann müsste es sich bei der vorliegenden Klage um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handeln. Hieran könnten Zweifel bestehen, da die in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Rücknahme der Ernennungen die Wirkung hat, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen, das Beamtenverhältnis also mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist, so dass auch die Rückforderung der Bezüge als außerhalb des Beamtenverhältnisses stehend angesehen werden könnte. Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung, dass § 126 Abs. 1 BRRG denkbar weit auszulegen ist. Denn die Vorschrift soll ermöglichen, alle beamtenrechtlichen Fragen möglichst einheitlich zu entscheiden. Da auch für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Rücknahme einer Beamtenernennung und der hiermit verbundenen Folgeentscheidungen das Beamtenrecht maßgeblich ist, sind auch solche Klagen als Klagen „aus dem Beamtenverhältnis“ anzusehen.

    Somit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    II. Statthafte Klageart

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

    Backes wendet sich gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2024, der drei Regelungen enthält, nämlich die Aufhebung seiner Ernennung zum Beamten auf Probe, die Aufhebung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und schließlich – hierauf aufbauend – die Rückforderung der bis zu dieser Aufhebung aufgrund dieser Ernennungen gezahlten Bezüge. Streng genommen wendet sich Backes somit (im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 44 VwGO) gegen drei Maßnahmen.

    Für diese Klage(n) könnte die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart sein. Dann müsste es sich bei den in dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 enthaltenen Maßnahmen um Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift handeln. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

    Deren Tatbestandsmerkmale sind bezüglich aller drei Maßnahmen gegeben. Insbesondere liegt auch das Tatbestandsmerkmal „gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen“ vor, da es sich bei den Maßnahmen nicht lediglich um innerdienstliche Weisungen, sondern um auf die persönliche Rechtsstellung Backes’ abzielende Maßnahmen handelt: Sein Status als Beamter soll rückgängig gemacht und er aus seinem Vermögen zu Geldzahlungen verpflichtet werden.

    Also ist gegen die in dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 getroffenen Maßnahmen die Anfechtungsklage statthaft.

    III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

    Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht von vornherein auszuschließen, so dass Backes klagebefugt ist.

    IV. Vorverfahren (§ 68 ff. VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG)

    Der Bürgermeister war als oberste Dienstbehörde für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig

    V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

    Der Oberbürgermeister ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO richtiger Klagegegner.

    VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

    VII. Ergebnis zu A

    Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, die Klage insbesondere auch form- (§§ 81 f. VwGO) und fristgerecht (§ 74 VwGO) erhoben wurde, ist sie insgesamt zulässig.

    B) Begründetheit

    Die Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit die in dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 enthaltenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und Backes in seinen Rechten verletzen. Da Backes sich gegen an ihn gerichtete, ihn belastende Verwaltungsakte wendet, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG, falls diese Verwaltungsakte formell oder materiell rechtswidrig sein sollten.

    Insoweit ist zwischen der Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe, der Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und der Entscheidung über die Rückforderung der 76.000,- Euro zu differenzieren.

    I. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe

    II. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    III. Rechtmäßigkeit der Rückforderung der 76.000,- Euro

    IV. Ergebnis zu B

    Die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe war somit rechtmäßig, die Rückforderung der 76.000,- Euro ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt Backes insoweit auch in seinen Rechten. Die Klage Backes’ ist dementsprechend nur in Bezug auf die Rückforderung der 76.000,- Euro begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

    C) Gesamtergebnis

    Die Klage ist somit zwar insgesamt zulässig, jedoch nur in Bezug auf die Rückforderung der 76.000,- Euro begründet und hat damit nur teilweise Aussicht auf Erfolg.

    Praxisfall – Beamtenrecht

    Praxisfall – Beamtenrecht

    Der heute 32-jährige Benjamin Backes hatte sich im November 2020 bei der Stadt Domquell um eine Anstellung als Beamter im mittleren Dienst beworben. Wegen seines recht guten Realschulabschlusses wurde er auch zunächst zum Beamten auf Widerruf und Stadtassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er am 7. März 2022 „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ zum Beamten auf Probe ernannt und ihm wurde das Amt eines Stadtassistenten z. A. verliehen; am 5. April 2024 wurde er dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 8. Oktober 2024 erlitt Backes einen Schlaganfall und konnte keinen Dienst mehr leisten. Der Schlaganfall war auf eine sehr seltene – nicht genetisch bedingte – Organfunktionsstörung zurückzuführen, die bereits im Jahre 2010 bei Backes festgestellt worden war. Er war damals von seinen Ärzten darauf hingewiesen worden, dass diese – unheilbare – Störung jederzeit zu einem körperlichen Zusammenbruch führen könne und nach den vorliegenden Erkenntnssen höchstwahrscheinlich – d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 90% – innerhalb der nächsten 20 Jahre auch tatsächlich führen wird, und zwar unabhängig davon, ob er sich jetzt besonders schone oder „normal“ lebe.

    Im Zuge des Verfahrens zur Versetzung Backes‘ in den Ruhestand wurden der Stadt Domquell die genauen Umstände, die zu seinem Schlaganfall geführt hatten, zum ersten Mal bekannt. Daraufhin nahm nach ordnungsgemäßer Anhörung der Bürgermeister der Stadt Domquell – Oskar Obenauf – durch Schreiben vom 29. Oktober 2024 die Ernennungen Backes‘ zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit zurück und forderte zugleich Backes auf, an die Stadt Domquell 76.000,- Euro in monatlichen Raten zu je 150,- Euro zu zahlen. Begründet wird dies damit, dass Backes seine Ernennung zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Er habe bei den amtsärztlichen Untersuchungen, mit denen seine gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit überprüft werden sollte, nicht auf seine Organfunktionsstörung hingewiesen, welche ihn für den Beamtenberuf als ungeeignet erscheinen lasse. Die zu erstattenden 76.000,- Euro setzten sich zusammen aus der Summe, welche als Netto-Besoldungsbezüge in der Zeit vom 7. März 2022 bis zum 29. Oktober 2024 an Backes zu Unrecht gezahlt worden seien, vermindert um die Summe der Leistungen, die ein Sozialhilfeempfänger in der gleichen Zeit erhalten hätte. Die Rückforderung dieser Summe sei geboten, da die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit nach erfolgter Rücknahme der Ernennung als rechtlich nicht erfolgt anzusehen sei, Bezüge an ihn also nie hätten bezahlt werden dürfen. In Anbetracht der guten Leistungen Backes’ und der verständlichen Gründe, die ihn zu der Täuschung seines Dienstherrn bewogen hätten, sei es aber unbillig, die gesamten in dem fraglichen Zeitraum geleisteten Brutto-Bezüge zurückzuverlangen. Daher sei der „Sozialhilfesatz“ von dieser Summe abgezogen, außerdem von vornherein nur die geleisteten Netto-Besoldungsbezüge bei der Berechnung berücksichtigt und Backes zudem Ratenzahlung eingeräumt worden. In Anbetracht der angespannten Finanzlage der Stadt Domquell und ihrer Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei ein weitergehendes „Entgegenkommen“ seitens der Stadt jedoch nicht möglich.

    Obwohl die dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 zugrunde liegenden Berechnungen rein rechnerisch nicht zu beanstanden sind, legte Backes hiergegen am 8. November 2024 Widerspruch bei Bürgermeister Obenauf ein. Er habe seine Ernennungen nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt, da er keine der Fragen des ihn untersuchenden Amtsarztes falsch beantwortet habe. Zwar habe er bei beiden Untersuchungen auf dem ihm vorgelegten amtsärztlichen Fragebogen bei der Frage Nr. 39 „Sonstige Erkrankungen, welche die Dienstfähigkeit in den nächsten 20 Jahren als nur unwahrscheinlich erscheinen lassen“ nicht auf seine Organfunktionsstörung hingewiesen. Jedoch habe auch diese Frage – wie auch die übrigen Fragen auf dem Fragebogen – nicht auf seinen Fall „gepasst“, da er seinerzeit noch nicht im medizinischen Sinne „krank“ gewesen sei. Von sich aus sei er nicht verpflichtet gewesen, seine körperliche Veranlagung zu offenbaren. Im Übrigen könne es auch nicht sein, dass seine körperliche Veranlagung allein seine Ernennung zum Beamten auf Probe bzw. Lebenszeit als rechtswidrig erscheinen lasse. Eine solche Auffassung stehe einer Integration unter körperlichen Beeinträchtigungen leidender Menschen in die „normale“ Gesellschaft und damit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entgegen. Sollte die Rücknahme seiner Ernennungen jedoch tatsächlich rechtmäßig sein, so gehe es nicht an, ihn auch zu verpflichten, das Geld zurückzuzahlen, das er durch ehrliche Arbeit erworben habe und bestimmungsgemäß für seinen Lebensunterhalt ersatzlos verbraucht habe. Schließlich habe die Stadt von seinen Leistungen mehr als sieben Jahre lang profitiert. Er habe seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit aller – auch des Bürgermeisters – erledigt, habe weit weniger krankheitsbedingte Fehlzeiten vorzuweisen gehabt als viele andere Beamte der Stadt und sei immer als „gut“ oder „sehr gut“ beurteilt worden. Er könne deshalb nicht rückwirkend auf Sozialhilfeniveau gesetzt werden. Für dieses Geld hätte die Stadt niemals vergleichbare Leistungen „einkaufen“ können; vielmehr bereichere sie sich so auf seine Kosten.

    Am 12. November 2024 weist Obenauf jedoch den Widerspruch Backes’ zurück. Es sei zwar zutreffend, dass Backes keine falschen Angaben bei den amtsärztlichen Untersuchungen und auf den amtsärztlichen Fragebögen gemacht habe, jedoch sei er gegenüber dem Amtsarzt verpflichtet gewesen, von sich aus auf seine besondere körperliche Veranlagung hinzuweisen. Seine Organfunktionsstörung sei sehr selten und deshalb natürlich nicht in den notwendigerweise allgemein gehaltenen amtsärztlichen Fragebögen berücksichtigt. Jedoch sei aus den Fragen insgesamt zu entnehmen gewesen, dass alle schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Einstellungsentscheidung relevant seien, was sich insbesondere aus der Frage Nr. 39 ergäbe, aus deren Existenz sich in Zusammenhang mit den übrigen Fragen jedermann aufdrängen musste, dass nicht nur bereits ausgebrochene Krankheiten im medizinischen Sinne, sondern auch Veranlagungen zu Krankheiten anzugeben seien. Auch die Rückzahlungsaufforderung sei nicht zu beanstanden; auf den „Wert“ der Tätigkeit Backes’ komme es insoweit nicht an, da die beamtenrechtliche Besoldung rechtlich keine Gegenleistung für erbrachte Dienste sei, sondern als eine nur Beamten zustehende staatliche Leistung, auf die eben auch nur diejenigen einen Rechtsanspruch hätten, die rechtlich als Beamte anzusehen seien.

    Mit diesem Bescheid will sich Backes nicht zufrieden geben. Er erhebt vielmehr am 14.November 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Finsterwalde gegen den Bürgermeister der Stadt Domquell mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Oktober 2024 aufzuheben.

    Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

    Lösungsvorschlag