Satzung der Stadt Domquell zur Förderung von Klimaprojekten
(Satzung zur weitergehenden Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen – Klimaförderungssatzung – KlimaFS)
Präambel
Aufgrund des § 5 Abs.1 der KV M-V in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 Klimaschutzgesetz beschließt die Stadt Domquell folgende Satzung zur Umsetzung kommunaler Klimaziele.
§ 1 – Zielsetzung
- Diese Satzung dient der Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Domquell. Sie ergänzt die landesrechtlichen Förderprogramme durch erweiterte kommunale Förderansätze.
- Oberstes Ziel ist die Erreichung der Klimaneutralität bis 2035 gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 11.11.2024.
- Förderungen erfolgen unter dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit.
§ 2 – Fördergegenstände
Gefördert werden Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zu folgenden Zielen leisten:
- Klimaschutz:
- Gebäudesanierung mit Effizienzstandard KfW 40+
- Installation von Photovoltaik-/Solarthermieanlagen
- Aufbau grüner Infrastruktur (Dach-/Fassadenbegrünung)
- Klimaanpassung:
- Entsiegelung von Flächen
- Regenwassermanagement nach Schwammstadt-Prinzip
- Hitzevorsorge durch Stadtgrün
§ 3 – Förderfähige Antragsteller
- Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Domquell
- Unternehmen mit Betriebssitz in Domquell
- Vereine und Institutionen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Domquell
§ 4 – Förderumfang
Die Förderung erfolgt nach folgenden Rahmenbedingungen:
| Fördergegenstand | Zuschuss | Besondere Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Photovoltaikanlagen (PV) | 30% d. Kosten, max. 25.000 € |
Mind. 6 kWp Leistung |
| Gebäudesanierung | 25% d. Kosten, max. 10.000 € |
Nachweis Energieeinsparung >30% |
| Entsiegelungsmaßnahmen | 20 €/m² | Nachhaltiges Regenwasserkonzept |
| Gründächer | 50 €/m² | Kombination mit PV bevorzugt |
| Fassadenbegrünung | 40 €/m² | Nachweis dauerhafter Pflege |
Hinweis: Die Kombination mehrerer Fördergegenstände ist möglich, wobei die Gesamtfördermittel 25.000 € pro Antragsteller und Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen.
§ 5 – Verfahrensregelungen
- Antragstellung:
- Formloser Antrag mit Fachunterlagen (Energieberatungsgutachten, Kostenplan)
- Vorhabenbeginn frühestens 1 Monat nach Antragseingang
- Bewilligung:
- Entscheidung innerhalb von 4 Wochen (§ 42a VwVfG)
- Schriftlicher Zuwendungsbescheid
- Verwendungsnachweis:
- Vorlage innerhalb von 2 Wochen nach Projektabschluss
- Rückforderung gemäß § 6 der Satzung
§ 6 – Rückforderungsregelung
- Der Zuschuss nach § 4 kann ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn:
- Fördergelder nicht innerhalb des bewilligten Zeitraums, in anderen Fällen nicht spätestens innerhalb von 24 Monaten verausgabt werden oder
- Nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen
- Bei Rückforderung der Zuschüsse sind im Rahmen einer Härtefallprüfung die Gründe für die Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen und die damit verbundene Gefährdung der in § 1 genannten Förderziele gegeneinander abzuwägen.
§ 7 – Haushaltsmittel
- Die Gemeinde stellt jährlich mindestens 500.000 € im Haushalt bereit.
- Mittel sind im Produktplan 0430.22100 „Kommunale Klimaförderung“ zu veranschlagen.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Domquell in Kraft.
