Hundehaltungs- und Lärmschutzverordnung Domquell
I.
Verordnung zur Gefahrenabwehr bei der Hundehaltung
(Hundehaltungs- und Lärmschutzverordnung – HuLSchVO)
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Hundehaltung verursacht werden können, insbesondere zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm und zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit durch angemessene Beaufsichtigung und Sicherung von Hunden.
(2) Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Domquell.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere des
Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V 2022, 441). Letzteres bildet in § 8 Abs.5 die Rechtsgrundlage für die nachfolgenden Regelungen, die ergänzend Gefahren durch nicht gefährliche Hunde sowie erhebliche von ihnen ausgehende Geräuschemissionen regeln.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hundehalter im Sinne dieser Verordnung ist, wer einen Hund für eigene Zwecke oder die eines Haushaltsangehörigen im eigenen Interesse oder Interesse eines Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
(2) Störende Geräuschemissionen durch Hunde im Sinne dieser Verordnung sind das anhaltende oder wiederholte Bellen, Jaulen oder Heulen, das über die natürliche Kommunikation des Hundes hinausgeht und eine nicht unerhebliche Belästigung darstellt.
(3) Ruhezeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
a) werktags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr;
b) an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
§ 3 Lärmschutz bei der Hundehaltung
(1) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass von ihren Hunden keine vermeidbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgehen. Dies gilt insbesondere während der Ruhezeiten gemäß § 2 Abs. 3.
(2) Hundehalter haben insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:
a) Bei anhaltenden, erheblichen Geräuschemissionen eines Hundes ist das Tier in geschlossene Räume zu verbringen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen;
b) In Mehrfamilienhäusern sind Hunde in Wohnungen oder Nebenräumen so zu halten, dass Mitbewohner nicht durch dauerhafte störende Geräuschemissionen belästigt werden;
c) Im Freien gehaltene Hunde sind so unterzubringen, dass sie nicht durch äußere Reize zu dauerhaftem Bellen veranlasst werden.
(3) In reinen und allgemeinen Wohngebieten dürfen auf Grundstücken, die kleiner als 400 m² sind, nicht mehr als zwei Hunde gehalten werden, sofern nicht durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen entstehen.
§ 4 Sicherung von Hunden auf Privatgrundstücken
(1) Auf Privatgrundstücken, die frei zugänglich sind oder an denen öffentliche Wege oder Straßen unmittelbar angrenzen, sind Hunde in einer Weise zu halten oder zu führen, dass sie das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können.
(2) Grundstücke, auf denen Hunde freilaufend gehalten werden, müssen ausbruchsicher eingefriedet sein. Die Einfriedung muss so beschaffen sein, dass Hunde sie nicht überwinden, unterwühlen oder durch sie hindurchschlüpfen können.
(3) Einfriedungen müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Die Höhe muss der Größe und Sprungkraft des Hundes angemessen sein, mindestens jedoch 1,50 m betragen;
b) Untergrabungsschutz durch mindestens 30 cm tiefe Fundamentierung oder entsprechendes Einlassen des Zauns in den Boden;
c) Ausreichende Stabilität, um dem Druck durch anspringende Hunde standzuhalten.
(4) An Eingängen und Einfahrten zu Grundstücken, auf denen Hunde gehalten werden, sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen.
§ 5 Anleinpflicht
(1) Im gesamten Stadtgebiet von Domquell sind Hunde außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums an einer reißfesten Leine zu führen, die höchstens 2 Meter lang sein darf. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundeauslaufflächen.
(2) Es besteht eine generelle Anleinpflicht, unabhängig von der Größe oder Rasse des Hundes, in folgenden Bereichen:
a) In öffentlichen Anlagen, Parks und Grünflächen;
b) In Fußgängerzonen und bei öffentlichen Veranstaltungen;
c) Auf Märkten und bei sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;
d) Auf Sport- und Spielplätzen;
e) In öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln;
f) Auf Friedhöfen.
(3) Die Leine muss so beschaffen sein und so gehalten werden, dass eine jederzeit sichere Beherrschung des Hundes gewährleistet ist. Die Eignung der Leine ist nach der Größe und Kraft des Hundes zu bestimmen.
§ 6 Ausnahmen
(1) Auf schriftlichen Antrag kann die Ortspolizeibehörde der Stadt Domquell in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
(2) Die Ausnahmeerlaubnis kann befristet, mit Auflagen verbunden, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Blindenführhunde, Servicehunde für Menschen mit Behinderungen, Rettungshunde sowie Hunde, die zum Hüten von Vieh eingesetzt werden, soweit sie für diese Zwecke verwendet werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 SOG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) Entgegen § 3 Abs. 1 und 2 nicht dafür sorgt, dass von seinen Hunden keine vermeidbaren Lärmbelästigungen ausgehen;
b) Entgegen § 3 Abs. 3 mehr als zwei Hunde auf einem Grundstück unter 400 m² in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet hält, ohne durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen entstehen;
c) Entgegen § 4 Abs. 1 bis 4 seinen Hund nicht sicher auf dem Grundstück verwahrt;
d) Entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seinen Hund nicht anleint;
e) Entgegen § 5 Abs. 3 eine ungeeignete Leine verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 SOG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Domquell, den 15.12.2024
Die Stadtvertretung der Gemeinde Domquell
Der Bürgermeister
[Unterschrift]